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   OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20   

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https://dejure.org/2020,16923
OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20 (https://dejure.org/2020,16923)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 MN 236/20 (https://dejure.org/2020,16923)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 13 MN 236/20 (https://dejure.org/2020,16923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 28 IfSG; § 32 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Corona; Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner; Kutsche; Kutschfahrschule; Natur- und Landschaftsführung; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme; Reitunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reitunterricht, Kutschfahrbetrieb und -fahrschule sowie Natur- und Landschaftsführungen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Wäre eine solche Führung mit einer besonders anstrengenden körperlichen Betätigung verbunden, die zu einer erhöhten Atemaktivität und damit zu einer erhöhten Verbreitungsgefahr bei einer vorliegenden Infektion mindestens eines Teilnehmers mit dem Corona-Virus führte (vgl. etwa für Prostitutionsstätten Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 39) - was hier bei einer Wanderung mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 6 km/h nicht der Fall ist - wäre es noch nachvollziehbar gewesen, den Abstand zwischen den pflichtigen Personen von 1, 5 m auf 2 m zu erhöhen, wie dies etwa in §§ 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 der Verordnung geschehen ist.

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Die (5.) Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert mit Wirkung vom 26. Juni 2020 durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Der ebenfalls durch Verweisung in Bezug genommene Satz 1 des § 2m Abs. 4 der Verordnung hingegen erlaubt Natur- und Landschaftsführungen hingegen ausdrücklich und dürfte nach Wegfall der Obergrenze für Gruppenführungen von 10 Personen zum 22. Juni 2020 überdies auch von den allgemeinen Regeln über die Kontaktbeschränkung bei "anlasslosen bzw. zweckfreien" Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (vgl. zu dessen Vorläuferfassung Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris) dispensieren; er stellt daher eine die Antragstellerin lediglich begünstigende Regelung dar und ist mangels Antragsbefugnis kein zulässiger Gegenstand des vorliegenden Antrags.

    (1) Grundsätzlich können darauf gestützte Abstandsregelungen angesichts der aktuellen Pandemielage weiterhin ein wichtiger Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.6.2020, a.a.O., juris Rn. 52).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20
    - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2020 - 13 MN 218/20

    Zur Schließung eines Kinos wegen Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2020 - 13 MN 158/20

    Antragsbefugnis; Ausnahme; Außervollzugsetzung; Außervollzugsetzungsinteresse,

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; allgemeiner Gleichheitssatz; allgemeiner

    Der Betriebsbeschreibung der Antragstellerin "..." (Anlage AS 5 zur Antragsschrift v. 6.7.2020 im vorliegenden Verfahren, Bl. 13 der GA = Anlage AS 7 zur Antragsschrift v. 17.6.2020 im Verfahren 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20, Bl. 30 ff. der dortigen GA) ist zu entnehmen, dass zu dem Kutschfahrbetrieb der Antragstellerin neben einem kleinen auch ein großer Planwagen mit Sitzplätzen für bis zu 11 Fahrgäste und 1 Kutscherin gehört, der normalerweise auch zu Kutschfahrzwecken eingesetzt wird.

    Dass die Antragstellerin mit Blick auf verschiedene, immer wieder gewechselt habende Anforderungen der infektionsschutzrechtlichen Verordnungen des Antragsgegners aus den Monaten April bis Juni 2020 im Hinblick auf den an Bord der Kutsche einzuhaltenden Abstand ihren Betriebsablauf geändert hat und in dem Hygiene- und Schutzkonzept vom 15. Juni 2020 (Anlage AS 14 zur Antragsschrift v. 17.6.2020 im Verfahren 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20, vgl. Bl. 49 der dortigen GA) den großen Planwagen nur mit 9 Fahrgästen zzgl.

    Die darin vorgesehenen Modifikationen gehen ersichtlich allein auf die jeweiligen Vorgaben im Verordnungstext (etwa § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus v. 8.5.2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der Fassung bis zum 5.7.2020 (a.F.), nach welchen lediglich kein Abstand zu Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes zu halten war, diese Fassung wurde durch Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 13 MN 236/20 -, juris, vorläufig außer Vollzug gesetzt; oder des § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung in der ab dem 6.7.2020 geltenden Fassung (n.F.), der ähnlich wie die aktuelle Regelung einen Abstand zu Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen einzuhalten nicht verlangte) zurück und können nicht als von der Antragstellerin "selbstgewählt" eingestuft werden.

    (1) Soweit die Verknüpfung durch "oder" jeweils einschließend gemeint ist, führt dies dazu, dass eine an Bord der Kutsche grundsätzlich abstandspflichtige Person nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Verordnung alle drei darin vorgesehenen Ausnahmetatbestände gleichzeitig (kumulativ) in Anspruch nehmen darf, das heißt einen Abstand zu Mitgliedern ihres eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes und einer zusätzlichen Gruppe von bis zu 10 Personen (vgl. zum Gruppenbegriff Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 13 MN 236/20 -, juris Rn. 25) nicht einhalten muss (in diese Richtung deutete auch die Spezialregelung für Kutschfahrten in § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung in der ab dem 6.7.2020 geltenden Fassung (n.F.) der Änderungsverordnung v. 2.7.2020 (Nds. GVBl. S. 202), wonach beim Besteigen und Verlassen der Kutsche sowie zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern ( nur ) zu jeder anderen Person einzuhalten war, die " weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört[e]").

    Zu Vorläuferregelungen (§ 2m Abs. 3 Satz 2 (Kutschfahrten) und § 2n Abs. 1 Satz 2 (Busreisen) der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der bis zum 5. Juli 2020 geltenden Fassung, die durch verschiedene Änderungsverordnungen geschaffen worden war, hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2020 - 13 MN 236/20 -, Nds. GVBl. S. 204, juris Rn. 41 ff., Folgendes ausgeführt:.

    Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 (Bl. 128 f. der GA [des Verfahrens 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20]) auf Nachfrage des Senats einschränkend erläutert hat, diese Formulierung solle nur die kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstandes beim notwendigen Toilettengang zur und von der Bordtoilette des Reisebusses in Abhängigkeit vom gegebenen Besetzungsgrad des Busses ermöglichen, ist das nicht überzeugend.

    Dieser Beanstandung des Senats aus dem genannten Beschluss vom 26. Juni 2020 (a.a.O.) hat der Verordnungsgeber weder anlässlich seiner Änderungsverordnung vom 2. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 202, dort Art. 1 Nr. 5 lit. b)) zu § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung noch bei Erlass des § 12 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Verordnung vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) Rechnung getragen.

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

    Anstelle eines Abstandes maßgeblich oder gar ausschließlich auf die Rückverfolgbarkeit der Infektionsketten abzustellen, wäre vertretbar, soweit es um Betätigungen geht, bei deren Vornahme - etwa bei körpernahen Dienstleistungen (vgl. § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) - eine Unterschreitung des Abstandes unvermeidbar ist (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 13 MN 236/20 -, juris Rn. 16, v. 14.5.2020 - 13 MN 160/20 -, juris Rn. 17, jeweils zur Vorläufernorm in § 7 Abs. 1 der (5.) Verordnung).
  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

    Soweit dagegen eingewandt werden mag, dass womöglich die Gefahr von "Gruppenbildungen" vor den einzelnen Baulichkeiten bestehen könnte (vgl. deshalb parallel auch die ausnahmslose Untersagung von insoweit ggf. vergleichbaren "Naturführungen" in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG; zum diesbezüglichen Infektionsrisiko: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2020 - 13 MN 236/20 -, juris) und dass vergleichbares etwa in botanischen Gärten nicht ohne Weiteres zu erwarten sein könnte, dürfte letzteres schon nicht ohne Weiteres uneingeschränkt zutreffen, da auch botanische Besonderheiten ein punktuelles Anziehungspotenzial entfalten können.
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